Artikel 29 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

(2) Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 39 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

(3) Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) genanntem Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 39, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von 6 Monaten einer Überwachung und Beurteilung zu unterziehen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den Grundsätzen zu entsprechen, auf die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.

(4) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

(5) Stellt die Kommission am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums fest, dass das betreffende begünstigte Land die erforderliche Verpflichtung nicht eingegangen ist, und hält sie eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag, über den dieser binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.

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