Artikel 30 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung des Ausschusses die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen gegenüber allen Waren oder bestimmten Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen,

a)
wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Gründen gerechtfertigt ist;
b)
wenn die Einfuhren im Rahmen dieser Regelungen die übliche Höhe der Produktions- und Ausfuhrkapazität des betreffenden Landes massiv übersteigt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzregelungen rechtfertigen könnten.

(3) Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung erfüllt sind, so ergreift sie so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Maßnahmen.

(4) Der Zeitraum der Aussetzung ist auf 3 Monate befristet und kann einmal erneuert werden. Die Kommission kann diesen Zeitraum im Wege des Verfahrens des Artikels 39 verlängern.

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