Artikel 31 VO (EG) 2001/2501
(1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.
(2) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Ankündigung der Untersuchung. In der Bekanntmachung wird angegeben, dass der Kommission alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln sind. In der Bekanntmachung wird ferner eine Frist gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden Faktoren betreffend die Gemeinschaftshersteller, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:
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Marktanteil;
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Produktion;
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Lagerbestände;
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Produktionskapazität;
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Konkurse;
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Rentabilität;
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Kapazitätsauslastung;
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Beschäftigung;
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Einfuhren;
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Preise.
(4) Die Kommission fasst binnen dreißig Tagen nach Konsultation des Ausschusses einen Beschluss.
(5) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.
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