Artikel 32 VO (EG) 2001/2501

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen gegenüber den betroffenen Waren aussetzen.

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