Artikel 33 VO (EG) 2001/2501
(1) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß Artikel 30, Artikel 31 oder Artikel 32, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.
(2) Ein Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Tagen mit einem Beschluss gemäß Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 32 befassen. Der Rat kann binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.
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