Artikel 34 VO (EG) 2001/2501
Die Anwendung der Schutzklauseln gemäß Artikel 37 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und gemäß Artikel 133 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowie aller anderen Schutzklauseln, die zum Tragen kommen können, bleibt von den Bestimmungen dieses Titels unberührt.
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