Artikel 35 VO (EG) 2001/2501

Die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten erforderlichen Änderungen der Anhänge dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 39 genannten Verfahren beschlossen.

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