Artikel 36 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach KN-Code und gegebenenfalls TARIC-Code übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95(1) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(2) aufzuschlüsseln.

(2) Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 08030019, der Tarifnummern 0603, 1006 und 1701 sowie der KN-Codes 16041411, 16041418, 16041490, 16041939 und 16042070, um festzustellen, ob den Bedingungen der Artikel 30, 31 und 32 genügt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6).

(2)

ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).

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