Artikel 37 VO (EG) 2001/2501

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

(3) Der Ausschuss prüft anhand eines Jahresberichts der Kommission die Auswirkungen des Allgemeinen Präferenzschemas der Gemeinschaft. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.