Artikel 3 VO (EG) 2001/2501
(1) Ein begünstigtes Land wird aus Anhang I gestrichen, wenn es drei Jahre hintereinander beide der folgenden Kriterien erfüllt hat:
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Das Land wird von der Weltbank als Land mit hohem Einkommen eingestuft,
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der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als − 1.
(2) Erfüllt ein Land oder ein Gebiet, das aus Anhang I gestrichen wurde, drei Jahre hintereinander die Kriterien des Absatzes 1 nicht mehr, so wird es wieder in Anhang I aufgenommen.
(3) Die Kommission ermittelt zum 1. September jeden Jahres anhand der neuesten verfügbaren Daten, welche begünstigten Länder die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllen.
(4) Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der diejenigen begünstigten Länder, die die Kriterien des Absatzes 1 in dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen, erfüllt haben, aufgeführt werden.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Ende eines jeden Jahres fasst die Kommission nach dem in Artikel 38 genannten Verfahren einen Beschluss, um diejenigen begünstigten Länder, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, aus dem Anhang I zu streichen, und diejenigen wieder aufzunehmen, die die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllen.
(6) Der erste Beschluss nach Absatz 5 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Danach treten Beschlüsse gemäß Absatz 5 am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem sie gefasst wurden.
(7) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 5 und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
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