Artikel 2 VO (EG) 2001/2501

Die begünstigten Länder, für die die einzelnen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.