Artikel 1 VO (EG) 2001/2501

(1) Das gemeinschaftliche Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung umfasst:

a)
Eine allgemeine Regelung,
b)
eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte,
c)
eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz,
d)
eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, und
e)
eine Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels.

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