Artikel 1 VO (EG) 2001/2501
(1) Das gemeinschaftliche Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung umfasst:
- a)
- Eine allgemeine Regelung,
- b)
- eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte,
- c)
- eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz,
- d)
- eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, und
- e)
- eine Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels.
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