Präambel VO (EG) 2001/2501

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen.
(2)
Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft muss mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern, im Einklang stehen und sie konsolidieren.
(3)
In einer Mitteilung der Kommission an den Rat vom 1. Juni 1994 wurden die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 1995 bis 2004 dargelegt.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2820/98(4) wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2001 umgesetzt. Gemäß den Leitlinien sollte das Schema danach bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin Anwendung finden.
(5)
In das Schema inkorporiert werden sollte die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 zwecks Ausweitung der Zollbefreiung ohne mengenmäßige Beschränkungen auf Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern. Die Vorteile dieser Regelung sollten allen Ländern gewährt werden, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder anerkannt und eingestuft sind.
(6)
Die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels sollte eingehend überwacht werden.
(7)
Die Präferenzen sollten nach der Empfindlichkeit der Waren gestaffelt werden. Dabei würde es genügen, zwischen zwei Warenkategorien, nämlich empfindlichen und nichtempfindlichen Waren, zu unterscheiden.
(8)
Die Zollsätze auf nichtempfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, während die Zollsätze auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten.
(9)
Solche Zollermäßigungen sollten ausreichend attraktiv sein, damit die Wirtschaftsbeteiligten die ihnen im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Meistbegünstigungswertzollsätze sollten daher pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwaiger Mindestzoll, der bei den Zöllen vorgesehen ist, sollte keine Anwendung finden.
(10)
Bieten Präferenzzölle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 berechnet werden, eine stärkere Zollsenkung, dann sollten sie weiterhin Anwendung finden.
(11)
Die Zollsätze sollten vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzbehandlung Wertzollsätze von 1 % oder weniger oder spezifische Zölle von 2 EUR oder weniger ergeben.
(12)
Einmal jährlich sollte geprüft werden, ob begünstigte Länder aufgrund ihres Entwicklungsstands aus dem Präferenzschema auszuschließen sind. Länder sollten jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie die maßgeblichen Kriterien für einen Ausschluss drei Jahre hintereinander erfüllen, und sollten wieder in das Präferenzschema einbezogen werden, wenn sie diese Kriterien drei Jahre hintereinander nicht mehr erfüllen.
(13)
Im ersten Jahr, in dem diese Verordnung gilt, sollten die Länder, die zuvor aus dem Präferenzschema ausgeschlossen wurden, weiterhin ausgeschlossen bleiben.
(14)
Die Bestimmungen über die Graduierung von Sektoren sollten einmal jährlich angewandt werden. Sektoren sollten jedoch nur dann graduiert werden, wenn sie die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllen, und sollten wieder einbezogen werden, wenn sie diese Kriterien drei Jahre hintereinander nicht mehr erfüllen.
(15)
Im ersten Jahr, in dem diese Verordnung gilt, sollten die Sektoren, die zuvor graduiert wurden, weiterhin graduiert bleiben.
(16)
Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen sollten genauso hoch sein wie die Präferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung, so dass sich letztere verdoppeln.
(17)
Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen sollten auch für graduierte Sektoren gelten und genauso hoch sein wie die Präferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung.
(18)
Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sollte von der effektiven Anwendung sämtlicher Normen abhängig gemacht werden, auf die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.
(19)
Für die Prüfung von Anträgen auf Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sollten die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der verschiedenen Aufsichtsorgane der IAO, einschließlich insbesondere der Verfahren nach Artikel 33, als Ausgangspunkt dienen; dies gilt auch für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Zurücknahme aufgrund von Verletzungen der IAO-Übereinkommen gerechtfertigt ist.
(20)
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5) niedergelegten allgemeinen Regeln über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Regeln über die Zollschuld, insbesondere Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(6), gelten für die Gewährung der Zollpräferenzen, einschließlich derjenigen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.
(21)
Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz sollte den neuen Entwicklungen im Bereich der international anerkannten Standards und Zertifizierungssysteme Rechnung tragen.
(22)
Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten auch schwerwiegende und systematische Verstöße gegen eine der Normen einschließen, auf die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.
(23)
Die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar sollte weiterhin gelten.
(24)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 24.

(2)

Stellungnahme vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 47.

(4)

ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 43).

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).

(6)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.