Artikel 40 VO (EG) 2001/2501

(1) Bei Anträgen betreffend Titel III der vorliegenden Verordnung, die im Rahmen einer früheren Verordnung über das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gestellt wurden und über die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht entschieden wurde, wird davon ausgegangen, dass sie sich auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stützen.

(2) Die in der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar(1) enthaltenen Verweise auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94(2) und (EG) Nr. 1256/96(3) des Rates gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(3) Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 zwecks Ausweitung der Zollbefreiung ohne mengenmäßige Beschränkungen auf Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

(2)

ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1.

(3)

ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1.

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