Artikel 41 VO (EG) 2001/2501
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Sie gilt bis 31. Dezember 2005. Diese Frist gilt weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.
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