Artikel 7 VO (EG) 2001/2501
(1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang IV als nichtempfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.
(2) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang IV als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren der Kapitel 50 bis 63 beträgt diese Herabsetzung 20 %
(3) Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 auf die zum 31. Dezember 2001 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2, dann gelten diese Präferenzzölle, solange die Herabsetzung höher als 3,5 Prozentpunkte ist.
(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang IV als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt. Für Waren des KN-Codes 2207 beträgt die Herabsetzung 15 %
(5) Setzen sich die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang IV als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.
(6) Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Sektoren, die im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Anhang I Spalte C nicht in die allgemeine Regelung einbezogen sind.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Sektoren, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Anhang I Spalte D oder einem später nach Artikel 12 gefassten Beschluss aufgehoben sind.
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