Artikel 8 VO (EG) 2001/2501
(1) Vorbehaltlich des Titels III werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf folgende in Artikel 7 genannte Waren gemäß diesem Artikel herabgesetzt:
- a)
- Waren, die zu Sektoren gehören, für die gemäß Anhang I im Falle des betreffenden Ursprungslandes die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte gilt, oder
- b)
- Waren, auf die gemäß Anhang IV die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz Anwendung findet und die ihren Ursprung in einem Land haben, das diese Regelung gemäß Anhang I in Anspruch nehmen kann.
(2) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die die in Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zollpräferenzen gelten, werden um weitere 5 Prozentpunkte herabgesetzt. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Zollpräferenzen gelten, werden um einen weiteren Betrag herabgesetzt, so dass die Herabsetzung insgesamt 8,5 Prozentpunkte beträgt. Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 auf die zum 31. Dezember 2001 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 8,5 Prozentpunkte, dann gelten diese Präferenzzölle, solange die Herabsetzung höher als 8,5 Prozentpunkte ist.
(3) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die die in Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 oder in Artikel 7 Absatz 4 genannten Zollpräferenzen gelten, werden um denselben Betrag weiter herabgesetzt.
(4) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die beide in Absatz 1 Buchstaben a) und b) dargelegten Kriterien gelten, werden weiter gemäß den Absätzen 2 und 3 herabgesetzt.
(5) Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte gilt nicht für Sektoren, die im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Anhang I Spalte C nicht in die allgemeine Regelung einbezogen sind.
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Zollpräferenzen gelten nicht für Waren, für die die in Artikel 7 Absätze 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gemäß Artikel 7 Absatz 8 nicht gelten. Erfüllen solche Waren die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) dargelegten Kriterien, so gelten unbeschadet des Artikels 7 Absatz 8 die in Artikel 7 Absätze 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. die Erklärung auf der Rechnung gilt im Falle solcher Waren nur für die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen.
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