Artikel 11 VO (EG) 2001/2529
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren alljährlich Ergänzungsbeträge in Höhe der Globalbeträge gemäß Anhang II.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Globalbeträge in Anhang II durch eine Verringerung der Beträge der Zahlungen nach Artikel 4 zu ergänzen. Die Verringerung der Beträge, die auf regionaler Basis gewährt werden kann, darf 1 EUR nicht überschreiten.
Die Beträge werden jährlich nach objektiven Kriterien gewährt, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet und Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Beträge werden innerhalb der in Artikel 6 vorgesehenen Frist gezahlt. Darüber hinaus dürfen bei der Zahlung dieser Ergänzungsbeträge Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden. Sie können auf regionaler Basis gewährt werden.
(2) Ergänzungsbeträge können insbesondere FRolgendes umfassen:
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Zahlungen an Erzeuger, die sich auf bestimmte Produktionsarten insbesondere spezialisiert haben, die für die örtliche Wirtschaft oder den Umweltschutz von Bedeutung sind;
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eine Erhöhung der Prämien gemäß Artikel 4. Die zusätzlichen Beträge können an die Erfüllung von Besatzdichteauflagen geknüpft sein, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach den örtlichen Bedingungen festzulegen sind;
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Stützungszahlungen für die Umstrukturierung von Erzeugerbetrieben oder die Bildung von Erzeugerorganisationen;
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flächenbezogene Beträge an Erzeuger, die je Hektar Futterfläche gewährt werden, die einem Erzeuger während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht und für die im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder den Gartenbau im gleichen Jahr keine Zahlungen beantragt worden sind;
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Zahlungen an Erzeuger, die ihre Ansprüche gemäß Artikel 9 Absatz 2 freiwillig aufgeben;
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Stützungszahlungen für die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch.
(3) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
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