Artikel 10 VO (EG) 2001/2529

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserven Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Erzeugern den Vorzug.

(4) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Bestimmungen über den Entzug und die Neuzuteilung ungenutzter Prämienansprüche werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

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