Artikel 9 VO (EG) 2001/2529
(1) Wenn ein Erzeuger seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.
(2) Er kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Erzeuger übertragen.
Werden Prämienansprüche ohne den Betrieb übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Ansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.
Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Erzeugern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Erzeuger entweder aus den nationalen Haushalten oder gemäß Artikel 11 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich erfolgen.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb sensibler Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die ortsansässige Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Erzeuger einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst in Anspruch nehmen wollen, vorübergehend abtreten.
(5) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
Sie können insbesondere Folgendes beinhalten:
- a)
- Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, spezifische Probleme im Zusammenhang mit Prämienansprüchen zu lösen, die von Erzeugern übertragen werden, die nicht Eigentümer ihrer Betriebsflächen sind, und
- b)
- besondere Bestimmungen über die Mindestanzahl Prämienansprüche, die teilweise übertragen werden können.
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