Artikel 8 VO (EG) 2001/2529
(1) Ab 1. Januar 2002 entspricht die individuelle Obergrenze pro Erzeuger, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2001 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche ab 1. Januar 2002 die in Anhang I festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 10 erhalten bleiben. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei weisen den Erzeugern individuelle Höchstgrenzen zu und bilden bis spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts ihre nationalen Reserven aus der jeweiligen Gesamtsumme der ihnen zustehenden Prämienansprüche gemäß Anhang I.
(3) Soweit die Maßnahmen gemäß Absatz 2 eine Kürzung der individuellen Obergrenze pro Erzeuger erfordern, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen.
Diese Kriterien umfassen
- a)
- den Prozentsatz, zu dem Erzeuger ihre individuellen Obergrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2001 genutzt haben,
- b)
- besondere natürliche Gegebenheiten oder Strafmaßnahmen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr überhaupt nicht gezahlt oder gekürzt wird,
- c)
- weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.
(4) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.
(5) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
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