Artikel 12 VO (EG) 2001/2529
(1) Die Kommission kann beschließen, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zu gewähren, wenn in einer oder mehreren Notierungszonen eine besonders schwierige Marktlage herrscht. Als Notierungszone gilt:
- a)
- Großbritannien,
- b)
- Nordirland,
- c)
- jeder andere einzelne Mitgliedstaat.
Die Beihilfe wird im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens eingeführt.
Es kann jedoch beschlossen werden, die Beihilfe im Rahmen eines Vorausfestsetzungsverfahrens zu gewähren, wenn Maßnahmen zur privaten Lagerhaltung für dringend notwendig gehalten werden.
(2) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und Entscheidungen über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
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