Artikel 13 VO (EG) 2001/2529
(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.
Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung von Artikel 16 getroffenen Maßnahmen erteilt.
Die Erteilung solcher Lizenzen kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden werden, die gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.
(2) Die Liste der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen gefordert werden, die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
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