Artikel 16 VO (EG) 2001/2529

(1) Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassenen ausführlichen Vorschriften eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

a)
Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );
b)
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ( „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
c)
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ( „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Bei den Verfahren muss jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

(4) Die ausführlichen Vorschriften gemäß Absatz 1 regeln

a)
die Eröffnung von Jahreskontingenten, erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt;
b)
die Festlegung des anzuwendenden Verwaltungsverfahrens;
c)
gegebenenfalls die Festlegung von Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses sowie gegebenenfalls zur Erhaltung der traditionellen Handelsströme;
d)
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe c) genannten Nachweise und
e)
die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

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