Artikel 17 VO (EG) 2001/2529
(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in jenem Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise verbieten.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt die Kommission, wenn die in Absatz 1 beschriebene Situation ein außergewöhnlich dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich, welche Maßnahmen erforderlich sind; Sie teilt die Maßnahmen, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.
Hat der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.
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