Artikel 18 VO (EG) 2001/2529

(1) Die allgemeinen Bestimmungen zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die ausführlichen Bestimmungen zu ihrer Anwendung gelten auch für die Einreihung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Soweit in dieser Verordnung oder in Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, nicht anders geregelt ist, ist im Handel mit dritten Ländern Folgendes untersagt:

a)
die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
b)
die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

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