Artikel 19 VO (EG) 2001/2529
(1) Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse durch Einfuhr- oder Ausfuhrzunahmen ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Vorschriften angewandt werden, bis die Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen können.
(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Sie teilt diese Maßnahmen, die unverzüglich anzuwenden sind, den Mitgliedstaaten mit. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so fasst sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.
(4) Bei der Anwendung dieses Artikels wird den Verpflichtungen der Gemeinschaft — auch denen auf internationaler Ebene — Rechnung getragen.
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