Artikel 2 VO (EG) 2001/2529

Um Initiativen der beteiligten Berufsstände und Berufsverbände zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern sollen, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden:

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Schaf- und Ziegenhaltung;
b)
Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation von Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung;
c)
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität;
d)
Maßnahmen, die die Aufstellung kurz- und langfristiger Prognosen auf der Grundlage der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen;
e)
Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Allgemeine Vorschriften für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags erlassen.

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