Artikel 2 VO (EG) 2001/2529
Um Initiativen der beteiligten Berufsstände und Berufsverbände zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern sollen, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden:
- a)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Schaf- und Ziegenhaltung;
- b)
- Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation von Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung;
- c)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität;
- d)
- Maßnahmen, die die Aufstellung kurz- und langfristiger Prognosen auf der Grundlage der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen;
- e)
- Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.
Allgemeine Vorschriften für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags erlassen.
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