Artikel 3 VO (EG) 2001/2529
Zum Zwecke dieses Titels gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Erzeuger” der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht,
- b)
- „Betrieb” die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat gelegenen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten,
- c)
- „Mutterschaf” jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,
- d)
- „Mutterziege” jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.
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