Artikel 3 VO (EG) 2001/2529

Zum Zwecke dieses Titels gelten folgende Definitionen:

a)
„Erzeuger” der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht,
b)
„Betrieb” die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat gelegenen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten,
c)
„Mutterschaf” jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,
d)
„Mutterziege” jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

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