Artikel 4 VO (EG) 2001/2529
(1) Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.
(2) Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterziegen halten, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Erzeugern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die beiden folgenden Kriterien erfüllt:
- 1.
- Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,
- 2.
- Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.
Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt.
(3) Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.
(4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Erzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR.
(5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt.
(6) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.