Artikel 5 VO (EG) 2001/2529

(1) In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

(2) Die Zusatzprämie wird auch Erzeugern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

a)
mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten förderfähigen Gebiet, und
b)
der Betrieb ist in einem genau definierten geografischen Gebiet gelegen, in dem nach Feststellung des Mitgliedstaats zweifelsfrei festgestellt wird, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zurzeit der Herdenwanderung notwendig ist.

(3) Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.

(4) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

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