Artikel 6 VO (EG) 2001/2529

(1) Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden.

Die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1) vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres.

(2) Sobald eine Verordnung mit neuen Regeln für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen anwendbar wird, sind nur die Tiere prämienfähig, die nach diesen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

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