Artikel 21 VO (EG) 2001/2529

(1) Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(2) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

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