Artikel 22 VO (EG) 2001/2529
(1) Um etwaigen Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die mit Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen einhergehen können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.
(3) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.
(4) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.
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