Artikel 24 VO (EG) 2001/2529

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Bestimmungen für die Mitteilung und die Bekanntgabe solcher Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

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