Artikel 25 VO (EG) 2001/2529
(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Schafe und Ziegen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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