Artikel 26 VO (EG) 2001/2529
Die erforderlichen und hinreichend begründeten Maßnahmen, um in Eilfällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt.
Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.
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