Artikel 10 VO (EG) 2001/2535

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 20. Mai gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen ab dem 1. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 stellen.

(2) Auf Antrag der beitrittswilligen Länder, für die ein Einfuhrkontingent eröffnet worden ist, kann die Kommission diesen eine Liste der zugelassenen Marktteilnehmer übermitteln, sofern die darin aufgeführten Marktteilnehmer dieser geplanten Übermittlung zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Zustimmung der Marktteilnehmer einzuholen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, aufgeschlüsselt nach denjenigen zugelassenen Marktteilnehmern, die ihre Zustimmung gemäß Absatz 2 erteilt haben, und den übrigen zugelassenen Marktteilnehmern. Die übermittelte Liste enthält Zulassungsnummer, Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der zugelassenen Marktteilnehmer.

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