Artikel 9 VO (EG) 2001/2535
Die zuständige Behörde teilt den Antragstellern vor dem 1. Mai das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.