Artikel 9 VO (EG) 2001/2535

Die zuständige Behörde teilt den Antragstellern vor dem 1. Mai das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.