Artikel 8 VO (EG) 2001/2535
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erhält die Zulassung jeder Teilnehmer, der vor dem 1. April jedes Jahres bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig und mehrwertsteuerpflichtig ist, einen Antrag einreicht zusammen mit dem Beleg dafür, dass er in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt hat.
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