Artikel 7 VO (EG) 2001/2535
Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz muss zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, zugelassen werden.
Diese Behörde teilt jedem zugelassenen Marktteilnehmer eine Zulassungsnummer zu.
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