Artikel 6 VO (EG) 2001/2535

Die Zollkontingente, die anwendbaren Zollsätze, die einzuführenden Jahreshöchstmengen und die Einfuhrkontingentszeiträume sowie deren Aufteilung auf Teilzeiträume sind in Anhang I aufgeführt.

Die in Anhang I Teile B, D und F festgesetzten Mengen werden für jedes Einfuhrjahr gleichmäßig auf zwei Halbjahreszeiträume, beginnend jeweils am 1. Juli und 1. Januar, aufgeteilt.

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