Artikel 12 VO (EG) 2001/2535
Jeder Marktteilnehmer kann nur einen Lizenzantrag für dieselbe Kontingentnummer aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) (nachstehend: „Kontingentnummer” ) stellen.Die in den Anhängen I.B.2 und I.B.3 aufgeführten Kontingente mit den gleichen Kontingentsnummern sind jedoch als verschiedene Kontingente zu betrachten.
Die Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er im Rahmen der Einfuhrregelung dieses Kapitels für den betreffenden Zeitraum keine weiteren Anträge für dasselbe Kontingent gestellt hat oder stellen wird.
Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge für dasselbe Kontingent, so sind alle seine Anträge für die Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I für einen Halbjahreszeitraum ungültig.
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