Artikel 13 VO (EG) 2001/2535

(1) Der Lizenzantrag darf sich für ein Kontingent auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten KN-Codes beziehen. Außerdem muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben sein.

Eine Lizenz wird jedoch je Code erteilt.

(2) Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und nicht mehr als die Menge zu stellen, die für das Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist.

Der Lizenzantrag ist jedoch

a)
für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstabe a für höchstens 10 % der verfügbaren Menge zu stellen;
b)
für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstabe k für höchstens 25 % der verfügbaren Menge zu stellen.

(3) Die Mengen, für die gemäß Absatz 2 Lizenzanträge gestellt werden können, werden um die Mengen erhöht, die sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 ergeben.

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