Artikel 15 VO (EG) 2001/2535

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung enthält die beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer und KN-Code. Die Meldungen werden für jedes der Kontingente auf separaten Formblättern vorgenommen.

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