Artikel 16 VO (EG) 2001/2535
(1) Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem fünften Arbeitstag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 erteilt.
(2) Übersteigt die beantragte Gesamtmenge die festgesetzte Menge, so kann die Kommission auf die beantragten Mengen einen Zuweisungskoeffizienten anwenden.
Liegt die beantragte Gesamtmenge unter der verfügbaren Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum desselben Einfuhrjahres verfügbaren Menge zugeschlagen wird.
(3) Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten Einfuhrlizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 24 eine der in Anhang XX aufgeführten Eintragungen.
(4) Die gemäß diesem Kapitel erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Abschnitt 2 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Bei der Übertragung der Lizenz teilt der Übertragende der erteilenden Stelle die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.
(5) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf des Zeitraums für die Erteilung der Lizenzen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt” , mit, für die sie Einfuhrlizenzen ausgestellt haben.
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