Artikel 18 VO (EG) 2001/2535

(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 das Ursprungsland;
b)
in Feld 15 die Beschreibung des in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses bzw. die Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur für den im betreffenden Kontingent angegebenen KN-Code;
c)
in Feld 16 den KN-Code gemäß den Angaben für das betreffende Kontingent, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex” ;
d)
in Feld 20, einen der in Anhang XV aufgeführten Vermerke.

(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land, ausgenommen bei Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I Teil A.

(3) In Feld 24 der Lizenz ist entsprechen den Anhängen der anwendbare Zollsatz, der in Prozent des Ausgangszollsatzes ausgedrückte Zollsatz oder der ermäßigte Zollsatz in Prozenten anzugeben.

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