Artikel 18 VO (EG) 2001/2535
(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
- a)
- in Feld 8 das Ursprungsland;
- b)
- in Feld 15 die Beschreibung des in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses bzw. die Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur für den im betreffenden Kontingent angegebenen KN-Code;
- c)
- in Feld 16 den KN-Code gemäß den Angaben für das betreffende Kontingent, gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex” ;
- d)
- in Feld 20, einen der in Anhang XV aufgeführten Vermerke.
(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land, ausgenommen bei Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I Teil A.
(3) In Feld 24 der Lizenz ist entsprechen den Anhängen der anwendbare Zollsatz, der in Prozent des Ausgangszollsatzes ausgedrückte Zollsatz oder der ermäßigte Zollsatz in Prozenten anzugeben.
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