Artikel 19 VO (EG) 2001/2535

(1) Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und — im Fall der nachstehenden Einfuhren — des in Anwendung der folgenden Rechtsinstrumente jeweils erteilten Ursprungsnachweises angewendet:

a)
Protokoll Nr. 4 zu den Europa-Abkommen zwischen der Eoropäischen Gemeinschaft und Rumänien(1) und Bulgarien(2);
b)
Protokoll Nr. 1 Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, anwendbar gemäß dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates(3) (nachstehend: „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen” );
c)
Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei(4);
d)
Protokoll Nr. 1 zum Abkommen mit Südafrika(5);
e)
Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(6);
f)
Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Jordanien;
g)
Regeln gemäß Nummer 9 der Abkommen mit Norwegen;
h)
Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Island;
i)
Die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 55/2008;
j)
Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7).

(2) Die eingeführten Erzeugnisse werden gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Abkommen entweder auf Vorlage der Bescheinigung EUR.1 oder einer gemäß den Bestimmungen dieser Protokolle abgegebenen Erklärung des Ausführers zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

(3) Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten muss der Einführer für die Einfuhren von in Anhang XIII genanntem Käse, die unter die Kontingente von Artikel 5 fallen, in Feld 31 der Einfuhrmeldung den Trockenmassegehalt in GHT, den Fettgehalt in GHT der Trockenmasse und gegebenenfalls den Fettgehalt in GHT angeben. Überschreiten die angegebenen Gehalte die in Anhang XIII aufgeführten Werte, so teilen die zuständigen Behörden dies der Kommission unverzüglich mit, indem sie ihr eine Abschrift der Einfuhrmeldung und eine Abschrift der diesbezüglichen Einfuhrlizenz übermitteln.

(3) Für die in Anhang I Teil K aufgeführten Kontingente wird der ermäßigte Zollsatz angewendet

a)
bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b)
gegen Vorlage der Einfuhrlizenz und
c)
gegen Vorlage einer von einer der in Anhang XII aufgeführten Stellen erteilten Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang IX, die die Angaben nach Anhang XI enthält mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung des unter die Anmeldung fallenden Erzeugnisses nachgewiesen wird.

Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 auf der Einfuhrlizenz ein.

Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 1.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

(3)

ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

(4)

ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(6)

ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(7)

Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

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