Artikel 22a VO (EG) 2001/2535
(1) Dieser Artikel gilt für präferenzielle Einfuhren gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(2) Alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz sind vom Einfuhrzoll und von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz befreit.
(3) Die Zollbefreiung wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt, der der Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnet wurde, beigefügt ist.
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