Artikel 24 VO (EG) 2001/2535
(1) Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen der für bestimmte Ursprungsländer nach der Liste CXL festgelegten Zollkontingente gemäß Anhang III.B.
(2) Die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum sind In Anhang III.B aufgeführt.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 10 EUR/100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.
(4) Die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats gültig.
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